Erziehungszeiten und Rente: 10 Facts die (angehende) Eltern wissen sollten.
Sie planen oder haben schon Nachwuchs? Wie schön! Dann wissen Sie vielleicht auch schon, dass die Erziehung von Kindern nicht nur steuerliche Auswirkungen, sondern auch Effekte auf ihre spätere Rente hat. Für Kindererziehungszeiten gibt es Rentenpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar gar nicht so wenig. Was es damit genau auf sich hat, welche Regeln dabei gelten und was sie als Eltern frühzeitig bedenken sollten, erfahren Sie hier.
Für jedes Kind gibt es bis zu 3 Jahre für die Rente
Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können 36 Monate Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit angerechnet werden. Diese Zeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes. Rechnerisch wertet die Rentenkasse jeden Monat mit 0,0833 Entgeltpunkten, so dass sich in der Summe knapp ein Rentenpunkt pro Jahr ergibt. Diese Rentenpunkt entspricht seit dem 1. Juli 2026 einer monatlichen Bruttorente von 42,52 Euro. Drei Jahre Kindererziehung bringen damit nach heutigem Rentenwert rund 127,50 Euro zusätzliche Monatsrente.

Mütterrente:
Für vor 1992 geborene Kinder werden bislang nur 30 Monate anerkannt. Die sogenannte Mütterrente III stellt sie zum 1. Januar 2027 gleich.
Arbeiten zählt extra
Kindererziehungszeiten sind kein Ersatz für entgangenen Lohn, sondern eine eigenständige Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Deshalb dürfen Sie gleichzeitig arbeiten. Die Entgeltpunkte aus dem Job und aus der Kindererziehung werden dann in der Rentenhistorie zusammengerechnet. Wenn Sie dagegen in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes ausschließlich Elterngeld beziehen, entstehen dadurch keine weiteren – über die oben gennannten – Rentenansprüche, da das Elterngeld ohne Sozialabgaben gezahlt wird
Bei 1,95 Entgeltpunkten ist Schluss
Die Möglichkeit, Rentenanwartschaften aus Kindererziehungszeiten und Erwerbstätigkeit zu kombinieren, sind allerdings gesetzlich begrenzt. So darf die Summe aus Rentenpunkten aus Kindererziehung und Berufstätigkeit den Höchstwert nicht überschreiten, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt. Diese liegt in 2026 bei 101.400 Euro im Jahr und entspricht dem Jahreshöchstwert von rund 1,95 Entgeltpunkten.
Praktisch bedeutet das: Wer in 2026 mehr als derzeit knapp 49.500 Euro verdient und so über 0,95 Entgeltpunkte aus Erwerbstätigkeit erwirbt, bekommt den Erziehungspunkt nur noch anteilig bis zur Gesamtgrenze von 1,95 Rentenpunkten angerechnet. Bei allen Einkünften unterhalb dieser Grenze kommt er dagegen vollständig an.
Pro Monat kann nur ein Elternteil die Erziehungszeit bekommen
Beide Elternteile können nicht für denselben Monat Kindererziehungszeit erhalten. Die Zuordnung erfolgt immer monatsweise. Maßgeblich ist grundsätzlich, welcher Elternteil das Kind überwiegend tatsächlich erzogen hat. Erziehen Sie beide gemeinsam, können Sie selbst festlegen, wer welche Monate bekommt. Ohne abweichende Erklärung wird die Zeit bei gemeinsam erziehenden Eltern grundsätzlich der Mutter zugerechnet. Wollen Sie davon abweichen, müssen sie das gemeinsam gegenüber der Rentenversicherung erklären. Wichtig: Diese Erklärung gilt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend. Das Formular dazu finden Sie hier:
Gezieltes Aufteilen kann Vorteile bringen
Eine Aufteilung der 36 Monate kann für Sie besonders vorteilhaft sein, wenn Sie als Eltern unterschiedliche Erwerbssituationen und bisherige Rentenzahlungsverläufe haben. Ein Beispiel: Anna verdient 75.000 Euro im Jahr. Ihr Mann Ben 38.000 Euro. Bei Anna würde wegen der Höhe ihres Verdienstes ein Teil des „Erziehungspunktes“ verfallen, bei Ben käme der Punkt dagegen voll an. Für dieses Paar lohnt es sich, die Erziehungszeit Ben zuzuordnen. Umgekehrt kann die Zuordnung dort sinnvoll sein, wo jemand bisher kaum Beitragsmonate gesammelt hat. Denn Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und helfen dabei, überhaupt erst einen eigenen Rentenanspruch aufzubauen.
Bei mehreren Kindern geht nichts verloren
Die drei Rentenpunkte gelten pro Kind unabhängig vom Geburtsdatum. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, werden die zusätzlichen Monate hinten angehängt. Bei Zwillingen kommen so sechs Jahre Kindererziehungszeit zusammen, bei Drillingen neun.
Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag
Kinderberücksichtigungszeiten sind Zeiten, in denen die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt, dass Eltern ein Kind erziehen und deshalb oft weniger oder gar nicht arbeiten können. Sie werden vom Tag der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes für einen Elternteil im Rentenkonto gespeichert. Kinderberücksichtigungszeiten helfen dabei, wichtige Wartezeiten für die Rente zu erfüllen (z. B. die 35- oder 45-jährige Versicherungszeit). Sie verbessern den Schutz bei einer Erwerbsminderungsrente. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sogar die spätere Rentenhöhe erhöhen, insbesondere wenn während der Kindererziehung nur in Teilzeit gearbeitet wurde.

Kinder können einen eigenen Rentenanspruch begründen
Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Deshalb zählen sie überall dort, wo es auf Pflichtbeiträge ankommt. Für eine Altersrente sind mindestens fünf Versicherungsjahre nötig, also 60 Monate. Zwei Kinder bringen bereits 72 Monate. Somit entsteht ein eigener Anspruch auch ohne Erwerbsarbeit. Auch eine Erwerbsminderungsrente setzt in der Regel drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre voraus. Kindererziehungszeiten halten diesen Schutz während der Familienphase aufrecht.
Berücksichtigung von Kindererziehung in der Zusatzversorgung.
In der Zusatzversorgung werden Kindererziehungszeiten dann angerechnet, wenn sie in Form der gesetzlichen Elternzeit genommen werden. Während einer gesetzlichen Elternzeit bleibt die Versicherung in der Zusatzversorgung bestehen und die Anwartschaft auf Betriebsrente wächst weiter. Für jeden Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit ruht, entsteht eine Anwartschaft in einer Höhe, als ob der Arbeitgeber pro Monat ein Entgelt von 500 Euro bezahlt und daraus Beiträge an die BVK Zusatzversorgung abführt. Dieses sog. „fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt“ gibt es maximal für 36 Monate pro Kind. Die gesetzliche Elternzeit kann dabei in mehreren Etappen genommen werden.
Drei gut abgesicherte Jahre verhindern nicht jede Rentenlücke.
Die ersten Jahre im Leben mit Kindern sind rentenrechtlich tatsächlich vergleichsweise gut abgesichert. Dennoch kann später schnell eine größere Lücke entstehen, besonders wenn ein Elternteil viele weitere Jahre in Teilzeit bleibt. Wichtig ist daher sich rechtzeitig als Familie zusammenzusetzen und zu planen wie diese Folge ausgeglichen werden kann – zum Beispiel mit freiwilligen Beiträgen oder einer Zusatzversicherung.