Plötzlich allein: Was gilt bei der Betriebsrente für Witwen und Witwer
Der Verlust des Ehepartners oder des Lebenspartners ist für den Teil, der zurückbleibt, ein schwerer Schicksalsschlag. Man verliert mit einem Mal den zentralen emotionalen Bezugspunkt im Leben, den besten Freund, den wichtigsten Gesprächspartner und Ratgeber in einer Person. Das ist für alle Betroffenen eine riesige Belastung, die kaum andere Gedanken zulässt.
Aber: Mit dem Tod des Partners geht sehr oft auch ein wichtiger Teil des Einkommens verloren. In dieser Situation ist es wichtig, über eine mögliche Witwen- oder Witwerrente gut informiert zu sein.
Instrument der Daseinssicherung
Die Rente für Witwen und Witwer ist dazu gedacht, die eingetretene Reduzierung des Einkommens zumindest teilweise zu kompensieren. Sie ist ein Instrument der Daseinssicherung, das es in allen drei Säulen der Altersversorgung gibt:
- in der gesetzlichen Rente,
- in der betrieblichen Altersversorgung
- und auch bei der privaten Altersvorsorge gibt es Produkte, die eine Witwer-/Witwenrente vorsehen.
Voraussetzungen für die Witwer-/Witwenrente
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Witwer-/Witwenrente dann gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bezugsberechtigung des Verstorbenen: Die verstorbene Person musss zum Bezug einer Rente berechtigt gewesen sein. Entweder hat sie die 60 Monate dauernde Wartezeit (Mindestversicherungsdauer) erfüllt oder sie hat zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Rente bezogen.
Mindestehedauer: Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr lang bestanden haben. Ausnahmen von dieser Regel bilden Tod durch Unfall oder durch eine unvorhergesehene Krankheit, die erst nach Schließung der Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgetreten ist.
Antrag: Wie jede Rente wird auch die Witwer-/Witwenrente nur auf Antrag gewährt. Die Frist für die Antragstellung beträgt bei der gesetzlichen Rente zwölf Kalendermonate ab dem Todestag. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Rentenzahlung erst ab dem Monat der Antragsstellung. Eine Rückwirkende Zahlung ist dann nicht mehr möglich.
Keine Wiederheirat: Die Witwe / der Witwer darf nach dem Tod des Ehepartners nicht erneut heiraten. Mit dem Schließen einer neuen Ehe erlischt die Bezugsberechtigung für die Witwer-/Witwenrente.
Diese Voraussetzungen gelten auch für die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung der BVK Zusatzversorgung.

Betriebsrente für Witwen/Witwer in der Pflichtversicherung
Die Regelungen für die Witwer-/Witwenrente in der Pflichtversicherung der BVK Zusatzversorgung sind weitgehend denen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet. Gleichgeschlechtliche Paare, die in den Jahren 2001 bis 2017 (10/2017 trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft) eine sogenannte „eingetragene Lebenspartnerschaft“ geschlossen haben, sind dabei Ehepaaren gleichgestellt.
Analog zur gesetzlichen Rente wird eigenes Einkommen auf die Betriebsrente für Witwen/Witwer angerechnet. Dabei gelten die Regelungen der gesetzlichen Rente entsprechend. Trotz der weitgehenden Anlehnung an die gesetzliche Rente, gibt es bei der Betriebsrente für Witwen/Witwer aber auch einige Besonderheiten:
➡ Zunächst kann in der Zusatzversorgung die geforderte Mindestversicherungsdauer kürzer als 60 Monate sein. Die Wartezeit für die Betriebsrente ist auch dann erfüllt, wenn die/der Versicherte nach dem 1. Januar 2018 mindestens 36 Monate ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber in der Zusatzversorgung versichert war.
Die Grundvoraussetzung für den Bezug der Betriebsrente für Witwen/Witwer ist aber, dass ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Das heißt: In der gesetzlichen Rente muss zudem die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt sein.
➡ Unabhängig von der Einkommensanrechnung (siehe oben) wird bei der Betriebsrente für Witwen/Witwer auf alle Fälle ein Mindestbetrag in Höhe von 35 % ausbezahlt. Das gibt es in der gesetzlichen Rente nicht.
➡ Andererseits gibt es in der Zusatzversorgung kein so genanntes „Sterbevierteljahr“. Bei der Deutschen Rentenversicherung wird in den ersten drei Monaten nach dem Tod des/der Versicherten die Witwer-/Witwenrente in der vollen Höhe der Rente des/der Verstorbenen gewährt. In der Zusatzversorgung wird die Betriebsrente für Witwen/Witwer dagegen von Beginn an mit Prozentsätzen für die große bzw. kleine Witwenrente (siehe unten) ausbezahlt.
➡ Und: Anders als bei der gesetzlichen Rente wird bei der Betriebsrente für Witwen/Witwer beim Erlöschen des Anspruchs durch Wiederheirat keine Abfindung
Höhe und Arten der Betriebsrente für Witwen/Witwer
Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Betriebsrente für Witwen/Witwer ist bei Rentnern jene Betriebsrente, die/der Verstorbene bereits bezogen hat. Bei Versicherten, die aus einem aktiven Versicherungsverhältnis verstorben sind, bildet die Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes hätte beanspruchen können die Grundlage. Auf diese Bemessungsgrundlage werden die Prozentsätze (siehe unten) für die verschiedenen Arten der Betriebsrente für Witwen/Witwer angewendet.
Diese Arten sind – ebenfalls analog zur gesetzlichen Rentenversicherung – die „große Witwenrente“ und die „kleine Witwenrente“.
Große Witwenrente
Die große Witwenrente beträgt nach dem alten Recht 60 % der Bemessungsgrundlage und nach dem neuen Recht 55 %. Die Unterscheidung zwischen „neuem“ und „altem“ Recht für die Witwen-/Witwerrente wird im Kasten „Altes Recht – Neues Recht“ erläutert.
Die große Witwenrente wird lebenslang gewährt. Um sie zu erhalten, muss die Witwe / der Witwer beim Ableben des/der Versicherten mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Erziehung/Betreuung eines minderjährigen Kindes oder eines behinderten Kindes (unabhängig von dessen Alter),
- Erwerbsminderung oder
- Erreichen eines Mindestalters (siehe Kasten „Mindestalter für die große Witwenrente“).
Kleine Witwenrente
Die Höhe der kleinen Witwenrente beträgt 25 %. Sie wird gewährt, wenn keine der drei möglichen Voraussetzung für die große Witwenrente erfüllt ist. Die kleine Witwenrente wird entweder lebenslang (altes Recht) oder nur für zwei Jahre (neues Recht) ausbezahlt.
Der Bezug einer auf zwei Jahre befristeten kleinen Witwenrente nach neuem Recht schließt den späteren Bezug einer großen Witwenrente nicht aus. Wird während des 24monatigen Bezugszeitraums das Mindestalter für die große Witwenrente überschritten, geht die kleine Witwenrente automatisch in eine große Witwenrente über. Wird das Mindestalter erst nach dem Bezug der kleinen Witwenrente überschritten (z. B. drei Jahre nach dem Todesfall), dann kann für die große Witwenrente ein neuer Rentenantrag gestellt werden.
Mindestalter für große Witwenrente
Das Mindestalter für die Gewährung einer großen Witwenrente steigt bis zum Jahr 2029 kontinuierlich an. Es beträgt:
- 46 Jahre und 4 Monate im Jahr 2025,
- 46 Jahre und 6 Monate im Jahr 2026,
- 46 Jahre und 8 Monate im Jahr 2027,
- 46 Jahre und 10 Monate im Jahr 2028,
- 47 Jahre ab dem Jahr
Diese Werte gelten für die gesetzliche Rente und die Zusatzversorgung.
Altes Recht – Neues Recht
Durch die Rentenreform des Jahres 2001 (so genanntes „Altersvermögensgesetz“), die zum 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurden auch die Regelungen für die Hinterbliebenenversorgung geändert. Seitdem gibt es für die Witwer-/Witwenrente ein „altes Recht“ und ein „neues Recht“. Die wichtigsten Unterschiede sind:
- Die große Witwenrente beträgt nach dem alten Recht 60 % der Rente des Verstorbenen und nach dem neuen Recht 55 %.
- Die kleine Witwenrente wird nach dem alten Recht lebenslang ausbezahlt und nach dem neuen Recht nur für zwei Jahre.
Sofern mindestens ein Ehepartner vor dem, 2. Januar 1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, gilt das alte Recht. Ansonsten gilt das neue Recht.
Betriebsrente für Witwen/Witwer in der PlusPunktRente
Für Verträge der freiwilligen Versicherung PlusPunktRente, die bis Ende 2008 abgeschlossen wurden (PlusPunktRente im Tarif 2002), gelten weitgehend die gleichen Regelungen wie bei der Pflichtversicherung.
Eine wichtige Ausnahme gibt es: Die Rentenleistung wird immer ungekürzt ausbezahlt. Eine Anrechnung von eigenen Einkommensbestandteilen findet nicht statt. Das gilt auch in allen anderen Tarifen der PlusPunktRente.
Bei Verträgen, die seit Januar 2009 abgeschlossen wurden (Tarife 2009, 2011 und 2019), enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PlusPunktRente in Bezug auf die Betriebsrente für Witwen/Witwer auch noch weitere deutlich günstigere Regelungen als jene der Pflichtversicherung. Die wichtigsten Vorteile sind:
➡ Es gibt nur die große Witwenrente. Die Höhe der Witwenrente beträgt in den Tarifen 2009 und 2011 in der Regel jeweils 60 % und 55 % im Tarif 2019. Eine kleine Witwenrente ist nicht vorgesehen.
➡ Die Betriebsrente für Witwen/Witwer aus der PlusPunktRente wird immer lebenslang ausbezahlt. Der Anspruch erlischt durch eine Wiederheirat nicht.
➡ Bezugsberechtigt sind nicht nur Ehe- und eingetragene Lebenspartner, sondern auch Lebenspartner, die nicht beurkundet Dazu muss eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden haben und der Lebenspartner im Versicherungsvertrag als berechtigt angegeben werden.
➡ Es gibt keine Mindestehedauerklausel. Für das Entstehen eines Anspruchs auf Witwenrente ist allein maßgebend, dass zum Zeitpunkt des Ablebens des/der Versicherten – egal wie lange – eine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestanden hat.
Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung in der PlusPunktRente
In allen vier Tarifen der PlusPunktRente kann man anderseits die Hinterbliebenenversorgung auch ganz ausschließen. Dadurch erhöht sich die Anwartschaft für die eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente deutlich. Das empfiehlt sich immer dann, wenn man entweder allein lebt oder die Partnerin / der Partner selbst sehr gut abgesichert ist.
Fazit
Die Betriebsrente für Witwen/Witwer ist eine wichtige Ergänzung zur Witwer-/Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Anders als bei vielen privaten Altersvorsorgeprodukten sind in der Zusatzversorgung Leistungen für Hinterbliebene standardmäßig enthalten. Die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung der BVK Zusatzversorgung gewährt einen umfassenden Schutz für Ehe- und Lebenspartner ebenso wie die freiwillige Versicherung PlusPunktRente. Dort sind die Konditionen für die Betriebsrente für Witwen/Witwer seit 2009 zudem besonders günstig. Haben Sie Fragen zur Witwen- und Witwerrente, wenden Sie sich doch gerne an unser Kundencenter.
Robert Mayer | 5. Dezember 2025
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Die Zusammenstellung ist recht nützlich, Doch besser wäre es gewesen, auch einen Button „ausdrucken“ zu finden, um den Beitrag z.B. im Vorsorgeordner ablegen zu können!
Susanne Sternefeld | Author | 10. März 2026
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Sehr geehrter Herr Mayer, zunächst freut es mich, dass Ihnen der Inhalt des Artikels gefallen hat. Den Hinweis hinsichtlich eines Drucker Buttons haben wir aufgenommen und an die Programmierung weitergegeben.
Herzliche Grüße
Ihr Redaktionsteam der Bestens Abgesichert