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Eheversorgungsausgleich: Mit Adam verheiratet, mit EVA geschieden

Eheversorgungsausgleich: Mit Adam verheiratet, mit EVA geschieden

Der Eheversorgungsausgleich – kurz „EVA“ – wird als Folgesache mit der Ehescheidung durchgeführt. In Deutschland werden im Durchschnitt derzeit rund 35 % aller Ehen wieder geschieden. Neben der emotionalen Belastung ist die Scheidung für die Beteiligten auch ein rechtlicher und organisatorischer Kraftakt. Fast alles, was in den Ehejahren an Besitz und Ansprüchen zusammengekommen ist, muss nun wieder auseinanderdividiert und gegebenenfalls ausgeglichen werden.

 

Das gilt vor allem auch für Altersvorsorge-Anrechte. Sie werden im Versorgungsausgleich hälftig geteilt. In der dafür einschlägigen Begrifflichkeit gibt es die/den „Ausgleichspflichtige/n“. Das ist die Person, die einen Teil ihrer Anrechte abgeben muss. Die/der „Ausgleichsberechtigte“ ist hingegen die andere Person, der diese Anrechte gutgeschrieben werden.


BETRUG DIE SCHEIDUNGSQUOTE IN DEUTSCHLAND IN 2023

BETRUG DIE DURCHSCHNITTLICHE EHEDAUER BIS ZUR SCHEIDUNG IN 2023

Quelle: Statistisches Bundesamt

 

EVA bei der BVK Zusatzversorgung

Der EVA umfasst Anrechte in allen Säulen der Altersvorsorge: Die gesetzliche und die private Altersvorsorge gehören ebenso dazu wie die betriebliche Altersvorsorge. Das heißt: Auch Anwartschaften der BVK Zusatzversorgung werden zwischen Ehepartnern, die sich scheiden lassen, aufgeteilt. Das betrifft die Betriebsrente aus unserer Pflichtversicherung und auch unsere freiwillige Versicherung PlusPunktRente. Allein im Jahr 2024 erhielten wir von den Familiengerichten rund 5.000 Auskunftsersuchen zum EVA.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist als Folgesache des gerichtlichen Scheidungsverfahrens Aufgabe der Familiengerichte. Wird eine/r unserer Versicherten/ Rentner geschieden, dann ist die BVK Zusatzversorgung gesetzlich verpflichtet, dem Familiengericht Auskunft über die betroffenen Versorgungsanrechte zu geben. Das sind nur die Anrechte, die in der Ehezeit erworben wurden. Dabei beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

 

Notwendig: Fachwissen und Erfahrung

Für die Bearbeitung der EVA-Fälle hat die BVK Zusatzversorgung eine Reihe von Spezialisten. Sie verfügen über das spezifische Fachwissen und erhebliche Erfahrung. Beides ist nötig, denn beim Eheversorgungsausgleich sind viele rechtliche und versicherungsmathematische Vorgaben zu beachten. Die Materie ist anspruchsvoll, selbst wenn man nur Altersvorsorge-Anwartschaften betrachtet, die noch angespart werden. Sind auch Anrechte betroffen, die sich bereits in der Auszahlungsphase befinden, wird es noch komplizierter. Diese Konstellation wird im Folgenden nicht berücksichtigt.

Grundsätze des EVA

Die Durchführung des EVA wurde vor gut 15 Jahren vom Gesetzgeber mit dem Eheversorgungsausgleichsgesetz grundlegend neu geregelt. Seit dieses am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, gibt es vor allem zwei Grundsätze, die beim EVA zu beachten sind.

Halbteilung

Der Grundsatz der „Halbteilung“ bedeutet, dass alle Altersvorsorge-Anrechte, die beide Ehepartner in der Zeit der Ehe erworben haben, jeweils hälftig (fifty-fifty) aufgeteilt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide Ehepartner während der Ehe gleichwertig zur Lebensgestaltung und Altersvorsorge beigetragen haben – sei es durch Erwerbstätigkeit oder Haushaltsführung.

Bei der Halbteilung wird jedes Anrecht einzeln durch zwei geteilt.

  • Wenn zum Beispiel die Ehepartner beide in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, werden die jeweils in der Ehezeit erworbenen Anrechte einzeln in zwei gleiche Teile aufgeteilt. Erst danach werden die jeweils zu übertragenden Anwartschaften miteinander verrechnet.
  • Auch private und betriebliche Altersvorsorgeansprüche werden auf die gleiche Weise geteilt.

Aufteilung der Anrechte, Übertragung des Kapitalwerts

Nach Eingang eines familiengerichtlichen Auskunftsersuchens unterbreiten wir dem Gericht einen transparent durchgerechneten Vorschlag für die Aufteilung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften. In unserer Auskunft teilen wir unter anderem den Ehezeitanteil, unseren Vorschlag für den Ausgleichswert und den Kapitalwert dieses Anrechts mit.

Dieser kann von beiden Parteien geprüft werden und bildet in der Regel die Basis für den Beschluss des Familiengerichts. Mit dem gerichtlichen Beschluss werden die auszugleichenden Anrechte vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragen.

 

Voraussetzungen für den EVA

Natürlich besteht auch die Möglichkeit für die Ehepartner, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen.

Man kann vorab auf den Eheversorgungsausgleich gegenseitig verzichten. Die Verzichtserklärung ist aber nur gültig, wenn sie notariell beurkundet wurde. Der finanzielle Aufwand für den Notar ist erheblich. Die andere Möglichkeit ist, dass beide Eheleute im Verlauf des Scheidungsverfahren auf den Versorgungsausgleich verzichten. Generell sollte man – und insbesondere frau – auf dem Eheversorgungsausgleich bestehen. Damit er dann durchgeführt werden kann, müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
Zwischen den beiden Beteiligten muss eine Ehe bestehen. Auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft findet eine entsprechende Aufteilung der Anrechte statt. Bloße Lebenspartner ohne offiziell eingetragene rechtliche Bindung haben hingegen nicht die gesetzliche Möglichkeit des Versorgungsausgleichs – auch wenn sie noch so lange und fest zusammengelebt haben.

Ehezeit von mindestens drei Jahren
Die Ehe (oder eingetragene Lebenspartnerschaft) muss mindestens drei Jahre bestanden haben. Bei einer Ehezeit von unter drei Jahren wird der EVA nur dann durchgeführt, wenn einer der beiden Ehepartner ihn ausdrücklich beantragt.

Unverfallbarkeit der Anwartschaft
In den EVA werden nur Anwartschaften einbezogen, die nicht mehr verfallen können. Bei der Pflichtversicherung der BVK Zusatzversorgung bedeutet dies, dass zum vom Gesetzgeber bestimmten Stichtag des Ehezeitendes entweder die satzungsrechtliche Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt sein muss. Oder die Anwartschaft rührt aus einer Beschäftigung mit Versorgungzusage ab dem 01.01.2018, die mindestens drei Jahre ununterbrochen bei ein- und demselben Arbeitgeber bestanden hat. Gleichzeitig muss das 21. Lebensjahr vollendet sein (so genannte „gesetzliche Unverfallbarkeit“). Bei unserer freiwilligen Versicherung PlusPunktRente gibt es keine Wartezeit, so dass hier die Anwartschaft ab dem ersten Versicherungsmonat unverfallbar ist.

Keine Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichwerte
Der Eheversorgungsausgleich wird auch dann nicht durchgeführt, wenn die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte zu gering ist. Wenn also die Bestandsaufnahme der bestehenden Anwartschaften und der daraus resultierenden Kapitalwerte ergibt, dass zu deren Ausgleich nur ein unbedeutender Kapitalwert übertragen werden müsste, dann unterbleibt der EVA.

Diese Bewertung wird für jede Altersvorsorge-Säule einzelnen vorgenommen. Das heißt: Nur weil zum Beispiel bei der betrieblichen Altersvorsorge diese Geringfügigkeitsklausel greift, gilt das nicht automatisch auch für gesetzlichen Rente.

Unabhängig von der Sparte gilt die Differenz dann als geringfügig, wenn ihr Kapitalwert nicht mehr als 120 % der allgemeinen monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§18, Abs. 1 SGB IV) beträgt. Im Jahr 2025 sind das 4.494 €. Auch einzelne Anrechte, deren Kapitalwert unter diesem Grenzwert liegt, werden nicht in den EVA einbezogen.

Fazit: EVA – wichtig und richtig

Der Eheversorgungsausgleich nimmt eine hälftige Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Altersvorsorge-Anrechte vor und bezweckt die Absicherung beider Ehepartner. Damit ist der Eheversorgungsausgleich eine Errungenschaft die hoch einzuschätzen ist. Das rechtfertigt auch den erheblichen Aufwand, den alle Altersvorsorgeträger – auch die BVK Zusatzversorgung – durch den EVA haben.

Der EVA leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Absicherung beider Partner. Die Prinzipien der Halbteilung und internen Teilung (siehe Kasten) sorgen für Transparenz und größtmögliche Gerechtigkeit.

Latest comments
  • Bei mir war es ungerecht mein Mann war selbständiger Zahnarzt und ich bin Bauzeichnerin und musste ihm Renten Punkte abgeben da er nicht in die Renten Kasse Einzahl, das finde ich nicht gut.
    Und jetzt auch noch von der zusatz Kasse wo ich sowieso nicht viel bekomme.
    Das Recht ist nicht immer gerecht. 🙁

  • Ein sehr Interessantes und wichtiges Thema, allerdings lassen sich die ganzen theoretischen Ausführungen und versicherungstechnischen Begriffe schwer nachvollziehen, weil keine konkreten Beispiele angegeben wurden. Es wäre hilfreich 3-4 konkrete Beispiele mit allen Details vorzurechnen. Vielleicht können Sie den Artikel noch ergänzen.