Vorsorgevollmacht – wer entscheidet für mich, wenn ich es nicht mehr kann?
Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung verändern das Leben mit einem Schlag, besonders, wenn man wichtige Dinge nicht mehr selbst regeln kann. Um für diesen Fall vorzusorgen, kann man Menschen, denen man vertraut, eine Vorsorgevollmacht erteilen. Ein wichtiges Thema, bei dem es einiges zu beachten gilt – nicht nur für ältere Menschen.
„Was wäre, wenn einem von uns morgen etwas passiert?“ Diese Frage lag eines Abends plötzlich bei den Eheleuten K. auf dem Tisch. Markus hatte zuvor von einem Kollegen erzählt, der beim Radfahren von einem Auto erfasst worden war und anschließend wochenlang im Koma gelegen hatte. Als er wieder zu sich kam, war das Schlimmste überstanden – aber die Wochen der Ungewissheit waren für seine Frau ein Albtraum. Nicht nur wegen der Sorge um ihren Mann, sondern auch, weil sie ohne Vollmacht nicht auf sein Konto zugreifen konnte. Um wichtige Rechnungen für die Familie bezahlen zu können, musste die Ehefrau das Betreuungsgericht einschalten, was ein längeres Verfahren auslöste.
Sich gegenseitig Vollmachten zu erteilen, wäre dem Paar in seinen 30ern vorher nicht in den Sinn gekommen, erzählt Markus.
Irgendwie geht man doch davon aus, dass wir als Eheleute im Krisenfall füreinander entscheiden können.
Doch das ist nicht automatisch der Fall: Selbst wer seit zwanzig Jahren verheiratet ist, hat in Deutschland ohne ausdrückliche Vollmacht keine umfassende rechtliche Handhabe, wenn der Partner oder die Partnerin handlungsunfähig wird. Das gilt für Konten, Verträge, Behördengänge und viele organisatorische Fragen des Alltags.
Eine Ausnahme gibt es allerdings seit 2023: Verheiratete und eingetragene Lebenspartner dürfen sich in medizinischen Notfällen für bis zu sechs Monate gegenseitig vertreten – auch ohne Vollmacht. Das sogenannte „Ehegattennotvertretungsrecht“ gilt jedoch nur für medizinische Themen und damit zusammenhängende Verträge. Auf Konten zugreifen, Miet- oder Versicherungsangelegenheiten regeln oder Behördengänge erledigen bleibt ohne Vollmacht nicht möglich. Und es endet automatisch nach sechs Monaten, unabhängig davon, ob der Ernstfall noch andauert.
Da das vielen nicht bewusst ist, findet das Thema Vorsorgevollmacht bei jüngeren Menschen nur wenig Aufmerksamkeit. Die meisten verbinden es immer noch mit dem Alter. Dabei kann eine plötzliche Handlungsunfähigkeit jeden treffen: durch Unfall, schwere Krankheit, Komplikationen nach einer Operation oder eine psychische Krise. Wer für diesen Fall eine selbstbestimmte Wahl treffen und eine Person des Vertrauens mit der Verantwortung betrauen möchte, sollte über das Thema Vorsorgevollmacht informiert sein.

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DER DEUTSCHEN HABEN EINE
VORSORGEVOLLMACHT
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DER UNTER 50-JÄHRIGEN HABEN
LEDIGLICH EINE VORSORGEVOLLMACHT
Ein wichtiges Instrument der Selbstfürsorge – aber auch ein scharfes Schwert
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine oder mehrere Personen des Vertrauens, im Fall eigener Handlungsunfähigkeit rechtlich verbindlich zu handeln – bei Gesundheitsfragen, Finanzen, Behördenangelegenheiten, Verträgen oder der Organisation des Alltags. Liegt eine wirksame Vollmacht vor, muss für die erfassten Bereiche in der Regel kein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. Die bevollmächtigte Person kann sofort handeln. Genau darin liegt der große Vorteil – aber auch die besondere Verantwortung.
Wichtig zu wissen: Eine Vorsorgevollmacht gilt grundsätzlich ab dem Moment, in dem sie unterschrieben ist. Sie wird also nicht erst durch einen Unfall, eine Krankheit oder eine ärztliche Bescheinigung „aktiviert“. Bedingungen wie „gilt nur im Krankheitsfall“ direkt in die Vollmacht aufzunehmen, klingt zunächst vernünftig, kann im Notfall aber zu Problemen führen. Denn dann müsste die bevollmächtigte Person gegenüber Banken, Behörden oder Ärztinnen und Ärzten erst nachweisen, dass dieser Krankheitsfall tatsächlich eingetreten ist. Wenn genau darüber gestritten wird, geht wertvolle Zeit verloren.
Julia und Markus K. finden diesen Gedanken zunächst gewöhnungsbedürftig. Natürlich vertrauen sie einander mehr als einem Gericht, das sie gar nicht kennt. Aber als sie die Details durchdenken, wird ihnen das Ausmaß einer Vorsorgevollmacht klar. Beide haben eigene Konten und lassen sich im Alltag finanziell viel Freiheit. Und nun soll einer dem anderen eine Vollmacht ausstellen, mit der er theoretisch sofort auf alles zugreifen könnte – auch ohne, dass etwas passiert ist? „Technisch gesehen ist eine Vorsorgevollmacht eine Generalvollmacht“, sagt Markus, der sich inzwischen etwas eingelesen hat.
Die gilt ab dem Moment, in dem wir unterschreiben. Der Bevollmächtigte könnte damit theoretisch sofort zur Bank gehen – auch wenn der andere kerngesund ist.
Um das scharfe Schwert der Generalvollmacht etwas zu entschärfen, gibt es allerdings gewisse Möglichkeiten. Zum Beispiel, indem man sich die Vollmachtsurkunde nicht sofort aushändigt, sondern sicher verwahrt und regelt, wann sie herausgegeben werden soll. Oder indem man für bestimmte Vermögensangelegenheiten zwei Bevollmächtigte einsetzt, die nur gemeinsam handeln dürfen. Auch einzelne Aufgaben kann man nach Wunsch aufteilen: Eine Vertrauensperson kümmert sich zum Beispiel um Gesundheitsfragen, eine andere um Finanzen oder Behördenpost.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Was ist der Unterschied?
Dennoch: Ein Restrisiko bleibt. Eine Vorsorgevollmacht sollte man daher tatsächlich nur ausstellen, wenn man der bevollmächtigten Person uneingeschränkt vertrauen kann. Tatsächlich kommt es wegen der großen Macht, die sie über ein anderes Leben verleiht, auch immer wieder zu Missbrauchsfällen. Das hat auch damit zu tun, dass grundsätzlich jeder erwachsene Mensch in fast jeder Phase seines Lebens eine solche Vollmacht erteilen kann – also auch alte, kranke oder bereits geschwächte Menschen, die besonders verletzlich sind. Sie können im schlimmsten Fall Opfer von Personen werden, die mit diesem rechtlichen Mittel ihre Abhängigkeit ausnutzen.
Neben der Vorsorgevollmacht bietet der Gesetzgeber daher auch noch eine vorsichtigere Variante der Vorsorge für den Betreuungsfall an: die Betreuungsverfügung. Darin können Sie festlegen, wen das Betreuungsgericht im Ernstfall als rechtlichen Betreuer einsetzen soll – oder wen ausdrücklich nicht. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung nötig ist, bestellt die geeignete Person und kontrolliert sie. Das dauert im Ernstfall etwas länger, bietet aber mehr gerichtliche Aufsicht und damit Schutz vor Missbrauch.
Schriftlich, klar und auffindbar: So sollte eine Vorsorgevollmacht aussehen
Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst werden, aber nicht zwingend notariell beurkundet. Sie muss erkennen lassen, wer wen bevollmächtigt, welche Bereiche umfasst sind und ob mehrere Bevollmächtigte einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen. Wichtig ist außerdem, dass die vollmachtgebende Person zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig ist. Wer zu lange wartet, riskiert, dass später Zweifel an der Wirksamkeit entstehen.
Hilfreich sind Formulare und Textbausteine seriöser Stellen, etwa aus der Justizverwaltung oder vom Bundesjustizministerium. Bei komplizierteren Familienverhältnissen, größerem Vermögen, Immobilienbesitz, Unternehmen, Patchwork-Konstellationen oder absehbaren Konflikten lohnt sich fachlicher Rat durch Notar, Rechtsanwältin oder Betreuungsbehörde.
Ebenso wichtig wie die richtige Form ist die Auffindbarkeit. Eine perfekt formulierte Vollmacht hilft wenig, wenn im Ernstfall niemand weiß, dass es sie gibt. Deshalb kann die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sinnvoll sein. Dort wird nicht der Inhalt der Vollmacht hinterlegt, sondern der Hinweis, dass es eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gibt und wer benachrichtigt werden soll. Betreuungsgerichte können das Register abfragen. So lässt sich im Ernstfall schneller klären, ob bereits vorgesorgt wurde und wer handeln darf.
Gilt die Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus?
Eine Vorsorgevollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod – es sei denn, sie enthält den ausdrücklichen Vermerk „gilt über den Tod hinaus“. Ist dieser Satz enthalten, kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod noch handeln – etwa laufende Rechnungen begleichen, die Wohnung auflösen oder Behörden informieren.
Reden, solange alles gut ist
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht nur ein Stück Papier, sondern ein besonderer Vertrauensauftrag. Bevor man ihn verfasst, solle man daher ausführlich miteinander sprechen und sich vergewissern, dass der andere bereit ist, die Aufgabe anzunehmen und aufmerksam zuzuhören. Denn wer bevollmächtigt wird, sollte wissen, was der andere möchte: bei medizinischen Behandlungen, bei Pflege, beim Wohnen, beim Umgang mit Geld und bei der Frage, welche Lebensqualität persönlich zählt.
Vorsorgevollmacht für Singles
Wer allein lebt, hat im Ernstfall häufig niemanden, der auch ohne rechtliche Grundlage zumindest im Alltag einspringen kann. Das Betreuungsgericht bestellt dann einen Betreuer – im Zweifel jemanden, den man kaum kennt. Als Bevollmächtigte kommen nicht nur Familienangehörige in Frage, sondern auch langjährige Freunde oder andere Vertrauenspersonen. Wichtig ist auch hier, dass man die Person vorab fragt, ausführlich informiert und sicher ist, dass sie die Aufgabe übernehmen kann und will. Wer keine geeignete Vertrauensperson hat, kann alternativ eine Betreuungsverfügung erstellen und so festlegen, wen das Gericht im Ernstfall als Betreuer einsetzen soll. Das können auch Betreuungsvereine von gemeinnützigen Organisationen sein, die es etwa bei der Caritas, der Diakonie oder dem VdK gibt. Sie übernehmen die rechtliche Betreuung professionell und unter gerichtlicher Kontrolle.
Vorsorge ist Fürsorge
Julia und Markus haben am Ende beide eine Vorsorgevollmacht erstellt, zusätzlich Bankvollmachten eingerichtet und auch eine Patientenverfügung ausgefüllt. Mit ihr legen sie fest, welche Untersuchungen, Behandlungen oder lebensverlängernden Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Sie richtet sich also vor allem an Ärztinnen, Ärzte und Angehörige und sagt, was medizinisch geschehen soll.
„Wir sind durch die nicht immer leichten Gespräche auf jeden Fall ein Stück erwachsener geworden und haben uns besser kennengelernt“, sagt Julia.
Uns ist klar geworden, dass wir das Leben selbst dadurch zwar nicht sicherer machen können. Aber wir können verhindern, dass rechtliche Hilflosigkeit und Unsicherheit den Partner in einer ohnehin schweren Situation noch zusätzlich belasten.
Checkliste – Wie Paare und Familien sich für den Notfall vorbereiten sollten
Dokumente aufsetzen
- Gegenseitige Vorsorgevollmacht ausstellen und unterschreiben
- Separate Bankvollmacht direkt bei jeder Bank einrichten
- Notarielle Beurkundung klären (nötig bei Immobilien oder Darlehen)
- Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister registrieren
- Patientenverfügung erstellen und mit der Vollmacht verknüpfen
Übersichten erstellen
- Liste aller Konten und Depots (Bank, IBAN)
- Liste aller laufenden Versicherungen mit Vertragsnummern
- Liste laufender Verträge (Miete, Strom, Abos, Mobilfunk)
- Wichtige Zugangsdaten sicher verwahren (Online-Banking, E-Mail)
- Ansprechpartner notieren (Arbeitgeber, Steuerberater, Hausarzt)
Praktische Organisation
- Bevollmächtigte Person informieren, wo das Original aufbewahrt ist
- Bevollmächtigte Person die eigenen Wünsche und Vorstellungen mitteilen
- Notfallkarte im Portemonnaie mit Hinweis auf Vollmacht und Aufbewahrungsort
- Hausarzt informieren, Kopie in der Krankenakte hinterlegen
- Wichtig: Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Grundsätzlich empfehlenswert ist, sie regelmäßig zu überprüfen – spätestens alle fünf Jahre und bei größeren Lebensveränderungen