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Familiäre Situation und Vorsorge müssen zueinander passen

Familiäre Situation und Vorsorge müssen zueinander passen

Die Entscheidung für ein Kind hat unweigerlich auch Auswirkungen auf die Altersversorgung. Wir von der BVK Zusatzversorgung sagen Ihnen, wie Sie die Weichen richtig stellen

3 Jahre

PRO KIND WERDEN MAXIMAL ALS KINDERERZIEHUNGSZEIT ANERKANNT                        ‎

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WENIGER RENTE ALS MÄNNER ERHALTEN FRAUEN DURCHSCHNITTLICH (JETZIGE RENTENGENERATION)

Wenn Kindererziehung und Altersvorsorge aufeinandertreffen, werden viele persönliche Bereiche berührt: zum Beispiel Lebensplanung und Karrierewünsche oder finanzielle Spielräume und staatliche Fördermöglichkeiten – und nicht zuletzt auch Partnerschaft und Geschlechterrollen. In der gesetzlichen Rente etwa gilt: Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Diese Regelung (§ 56 Abs. 2, SGB VI) hat vor allem historische Gründe, gibt aber einen Hinweis auf die immer noch schlechtere Situation der Frauen in der Altersvorsorge. So beziehen in der jetzigen Rentnergeneration Frauen eine durchschnittlich 34 Prozent niedrigere Rente als Männer. Auch wenn die Erwerbstätigkeit von Frauen in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen hat, gibt es auch heute oft noch Rentenlücken, die durch Familienzeiten entstehen. In der gesetzlichen Rente wird Kinderziehung durch die Kinderziehungszeiten – maximal drei Jahre pro Kind – berücksichtigt, die immer gewährt werden.

Berücksichtigung von Kindererziehung in der Zusatzversorgung.

In der Zusatzversorgung ist das anders: Dort werden Kindererziehungszeiten dann angerechnet, wenn sie in Form der gesetzlichen Elternzeit genommen werden. Während einer gesetzlichen Elternzeit bleibt die Versicherung in der Zusatzversorgung bestehen und die Anwartschaft auf Betriebsrente wächst weiter. Für jeden Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit ruht, entsteht eine Anwartschaft in einer Höhe, als ob der Arbeitgeber pro Monat ein Entgelt von 500 Euro bezahlt und daraus Beiträge an die BVK Zusatzversorgung abführt. Dieses sog. „fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt“ gibt es maximal für 36 Monate pro Kind. Die gesetzliche Elternzeit kann dabei in mehreren Etappen genommen werden.

Lücken durch eigenverantwortliche Vorsorge schließen.

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente und das „fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt“ in der Zusatzversorgung können jedoch nicht verhindern, dass durch das Engagement für die Kindererziehung Lücken in der persönlichen Altersversorgung entstehen. Um diese zu schließen, sollten Sie möglichst früh beginnen, sich durch eigenverantwortliche Vorsorge zusätzlich abzusichern.

Wir empfehlen zum Schließen dieser Lücke unsere PlusPunktRente.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten des Vertragsabschlusses: Die Entgeltumwandlung und die Riester-Förderung. Die Entgeltumwandlung ist meist das passende Modell für Phasen der intensiven Berufstätigkeit. Die Riester-Förderung hingegen lohnt sich besonders in Lebenslagen, in denen die Familie eine große Rolle spielt.

Bei der Entgeltumwandlung gilt: Je höher der Beitrag, desto höher ist die Fördersumme.

Wer z. B. in Steuerklasse I ist, bekommt für jeden Euro, den er netto einzahlt, vom Staat noch knapp einen Euro dazu. Das ist eine Förderquote von fast 50 Prozent. Zudem beteiligen sich bei einer Entgeltumwandlung viele Arbeitgeber mit einem zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss an der Finanzierung der PlusPunktRente.

Wenn man die Erwerbsarbeit für die Kinderziehung unterbricht oder einschränkt, ist fast immer die Riester-Förderung besser, denn die Förderung ist nur teilweise an das berufliche Entgelt gebunden. Die Grund- und Kinderzulagen für einen Riester-Vertrag werden vom Staat auch dann gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht, die Rentenversicherungspflicht jedoch während Kindererziehungszeiten weiterbesteht. Damit erhält z. B. eine Versicherte mit einem Kind, die zwei Jahre Elternzeit nimmt und darin im zweiten Jahr nur den Sockelbeitrag von 5 Euro monatlich zahlt, trotzdem die volle Förderung von jährlich 475 Euro (175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage). Das ist eine Förderquote von rund 90 Prozent!

Bei allen Fragen zur eigenverantwortlichen Vorsorge ist unser Kundencenter die richtige Adresse.

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