Betriebliche Altersversorgung bei länger dauernder Krankheit
Stellen Sie sich vor, Sie stehen mitten im Berufsleben, werden krank und Ihre Arbeitsunfähigkeit zieht sich über einen längeren Zeitraum hin – zum Beispiel vier Monate. Was passiert dann mit Ihrer Betriebsrente aus der Zusatzversorgung?
Um diese Frage zu beantworten, muss man zwei Grundsätze der Zusatzversorgung kennen. Der erste: Die Anwartschaft auf Betriebsrente wird auf der Basis des zusatzversorgungspflichten Entgelts berechnet. Der zweite: Lohnersatzleistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Anwartschaft beim Bezug von Krankengeld
Neben Mutterschaftsgeld oder Elterngeld ist Krankengeld eine der am häufigsten in Anspruch genommenen Lohnersatzleistungen. Wenn Sie länger erkrankt sind, endet nach 6 Wochen die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab dann erhalten Sie für maximal 72 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse (78 Wochen seit Krankheitsbeginn abzüglich der 6 Wochen Entgeltfortzahlung). Die sechswöchige Entgeltfortzahlung ist in der Zusatzversorgung versichert. Das Krankengeld der Krankenkasse ist jedoch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Meistens zahlt Ihnen der Arbeitgeber nach den für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden tarifvertraglichen Regelungen zusätzlich zum Krankengeld einen Zuschuss. Der Krankengeldzuschuss ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Trotzdem können Sie während des Zeitraums, in dem Sie Anspruch auf den Krankengeldzuschuss haben, Anwartschaften für Ihre Betriebsrente erwerben. Für die Berechnung der Anwartschaft wird ein so genanntes „fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt“ angesetzt.
Damit erwerben Sie während des Bezugs von Krankengeld für eine gewisse Zeitspanne Anwartschaften für Ihre Betriebsrente. Diese Zeitspanne beträgt:
7 Wochen (13 Wochen seit Krankheitsbeginn abzüglich der 6 Wochen Entgeltfortzahlung), wenn Sie mehr als ein Jahr bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, oder
33 Wochen (39 seit Krankheitsbeginn abzüglich der 6 Wochen Entgeltfortzahlung), wenn Sie mehr als drei Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind.
Regelung zum Krankengeldzuschuss
Die Regeln zum Anwartschaftserwerb während des Krankengeldbezugs gelten – mit ganz wenigen Ausnahmen – für alle unsere Versicherten. Sie fußen auf den Bestimmungen des geltenden Tarifrechts zum Krankengeldzuschuss. Nach den Tarifverträgen des kommunalen öffentlichen Dienstes (z. B. TVöD) und dem Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen (ABD) wird der Zuschuss längstens bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Abweichend davon gibt es tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, nach denen der Zuschuss längstens bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird.
Es gibt nur ganz wenige Mitglieder der BVK Zusatzversorgung, die keinen tarifrechtlich geregelten Krankengeldzuschuss gewähren. Bei einer längeren Krankheit empfehlen wir Ihnen, sich direkt bei Ihrem Arbeitgeber zu erkundigen.
Inhalt und Wirkungsweise
Die Ausgangfrage lautete: Was passiert mit Ihrer Betriebsrente, wenn Sie zum Beispiel vier Monate lang arbeitsunfähig sind? Wenn Sie bei Beginn der Krankheit schon mindestens drei Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren, dann ist die Antwort: Sie erwerben in gleichem Umfang Anwartschaften für Ihre Betriebsrente – so als ob sie regulär arbeiten würden. Das wird bewirkt durch
erstens das Tarifrecht, das besagt: Wenn ein Beschäftigter Krankengeld bezieht, erhält er in den oben genannten Zeiträumen (7 Wochen bei mindestens einjähriger Betriebszugehörigkeit oder 33 Wochen bei mindestens dreijähriger Betriebszugehörigkeit) einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen der Krankenkasse und seinem Nettoentgelt vor dem Eintritt der Krankheit (siehe z. B.: § 22 Abs. 2 TVöD).
Dieses Nettoentgelt besteht aus dem Grundgehalt (Tabellenentgelt) und sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen (siehe z. B. § 21 TVöD). Deren Anteil wird nach einem genau festgelegten Verfahren berechnet. Der Krankengeldzuschuss hat einen positiven Effekt auf die Betriebsrente, denn es gelten
zweitens die Satzung der BVK Zusatzversorgung und der Altersvorsorgetarifvertrag (ATV-K), die bestimmen: Für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, wird ein fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angesetzt. Nach § 62, Abs. 2, Satz 4 unserer Satzung ist es identisch mit dem fiktiven Entgelt gemäß § 21 TVöD oder anderer entsprechender tarifvertraglicher Regelungen.
Dieses fiktive Entgelt entspricht ziemlich genau Ihrem monatlichen Gehalt zu Beginn der Krankheit. Die Anwartschaft auf Betriebsrente während länger dauernder Krankheitszeiten wird auf der Basis dieses fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelts berechnet.
Zudem zahlen viele Arbeitgeber den Krankengeldzuschuss nicht nur zum Krankengeld, sondern auch zum Verletztengeld, Übergangsgeld (bei Reha) oder Versorgungskrankengeld. Falls Sie eine dieser drei Leistungen beantragen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber auf den Krankengeldzuschuss ansprechen, um auch in diesen Zeiträumen Anwartschaften für die Betriebsrente zu erwerben.
Fazit und Vergleich
Zusammengefasst heißt das: Nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit erwerben Sie auch während einer längeren Krankheit für eine gewisse Zeitspanne in „normalem“ Umfang Anwartschaften für Ihre Betriebsrente in der Zusatzversorgung.
Diese Regelung ist in Teilen sogar besser als jene bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort wird die Anwartschaft für Zeiten des Krankengeldbezugs aus einem um 20 Prozent reduzierten Entgelt berechnet. Das gilt allerdings ohne Vorbedingungen und für maximal 72 Wochen.