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Arbeiten im Ruhestand: Was gilt für die Versorgung?

Arbeiten im Ruhestand: Was gilt für die Versorgung?

Viele Menschen möchten auch nach Beginn ihrer Altersrente weiterarbeiten. Doch was passiert in diesem Fall mit der Betriebsrente? Hier erfahren Sie alles Wichtige, wenn Sie nach dem Rentenbeginn weiterhin berufstätig bleiben möchten.

Franz Obermeier, Jahrgang 1960, liebt seinen Job im Bauamt einer bayerischen Kreisstadt. In seiner langen Dienstzeit hat er sich vom Sachbearbeiter bis zum Leiter der Bauverwaltung hochgearbeitet. Nach über 30 Jahren kennt er den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne seiner Stadt wie seine Westentasche. Deshalb will sein Arbeitgeber auch nicht so bald auf seine Erfahrung und sein Fachwissen verzichten. Aber mit 64 Jahren plagen Franz Obermeier nun doch verschiedene körperliche Beschwerden.

Nach einigem Überlegen fasst Franz Obermeier folgenden Entschluss: Er wird zum Ende des Jahres 2024 in Rente gehen, aber dennoch in Teilzeit auf seiner bisherigen Stelle weiterarbeiten. Er wird seine gesetzliche Rente als Vollrente in Anspruch nehmen. Sein Arbeitgeber lässt sich von dieser Lösung überzeugen. Man einigt sich darauf, dass Franz Obermeier als Rentner befristet für zwei Jahre mit 15 Stunden weiterbeschäftigt wird.

Bei verringerter Arbeitszeit verringert sich natürlich auch das Brutto-Gehalt von Franz Obermeier. Aber dennoch wird er in den kommenden drei Jahren ein Einkommen beziehen, das nicht niedriger ist als sein bisheriges. Wie kommt das zustande?

Für eine Antwort muss man sich die verschiedenen Alterseinkünfte, die Franz Obermeier erhalten kann, genauer betrachten.

Gesetzliche Rente und Gehalt aus Weiterbeschäftigung

Bei der gesetzlichen Rente sieht es gut aus. Franz Obermaier hat schon früh mit der Berufstätigkeit angefangen und hat dort über 45 Beitragsjahre angesammelt. Er kann deshalb die „Rente für besonders langjährige Versicherte“ (so genannte „Altersrente mit 45 Jahren“) in Anspruch nehmen. Er geht zum Jahresende 2024 mit 64 Jahren und 5 Monaten in die gesetzliche Rente. Obwohl er die Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten (bei Jahrgang 1960) noch nicht erreicht hat, muss er keine Abschläge bei der gesetzlichen Rente in Kauf nehmen.

Für seine Weiterbeschäftigung bekommt er ein tarifliches Gehalt. Bei der gesetzlichen Rente gibt es – auch bei vorgezogenem Rentenbeginn – seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Somit muss Franz Obermeier auch nicht darauf achten, ob sein Lohn irgendwelche Grenzwerte überschreitet. Von seinem Gehalt muss er – wie auch sein Arbeitgeber – Beiträge für alle vier Sozialversicherungen abführen. Das ändert sich erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Dann fallen für Franz Obermeier die Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Rentenversicherung weg.

Betriebsrente aus der Zusatzversorgung

Neben der gesetzlichen Rente hat Franz Obermeier zudem eine stattliche Anwartschaft für seine Betriebsrente von der BVK Zusatzversorgung erworben. Diese Betriebsrente erhält er, wenn er bei Beginn der gesetzlichen Rente als Vollrente einen Antrag auf Betriebsrente stellt. Das macht Franz Obermeier umgehend. Er weiß nämlich, dass für die Renten-Antragsstellung in der Zusatzversorgung eine Ausschlussfrist von zwei Jahren gilt. Ein Anspruch auf Betriebsrente, der mehr als zwei Jahre vor dem Antragsdatum liegt, kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Bei Franz Obermeier beginnt somit die Betriebsrente der BVK Zusatzversorgung 23 Monate vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rente (bei ihm 66 Jahre und 4 Monate). Er könnte demnach befürchten, dass er bei seiner Betriebsrente Abschläge für den vorzeitigen Renteneintritt hinnehmen muss (0,3 % pro Monat vor der Regelaltersgrenze).

Das ist aber nicht der Fall: Seine gesetzliche Rente erhält Franz Obermeier als „Rente für besonders langjährige Versicherte“ abschlagfrei. Deshalb gibt es auch bei der Betriebsrente der BVK Zusatzversorgung keine Abschläge.

Sein Arbeitgeber muss Franz Obermeier bei der BVK Zusatzversorgung abmelden, obwohl er auf seiner bisherigen Stelle – nun mit halbierter Arbeitszeit – weiterarbeitet. Der Beginn der Altersrente aus der Zusatzversorgung ist laut dem Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommunal (ATV-K) immer der Beginn der gesetzlichen Rente als Vollrente. Davon gibt es derzeit keine Ausnahme.

Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung

Schließlich hat Franz Obermeier im Jahr 2010 eine PlusPunktRente bei der BVK Zusatzversorgung abgeschlossen. In diesem Vertrag ist aus seinen eigenen Beiträgen und der staatlichen Förderung eine für Franz Obermeier erfreulich hohe zusätzliche Anwartschaft zusammengekommen.

Dabei gilt bei seiner PlusPunktRente:

  • Jeder Monat, den die Rente vor Vollendung des Lebensjahres in Anspruch genommen wird, vermindert die Leistung um 0,5 % (im Tarif 2009) beziehungsweise 0,4 % (in den Tarifen 2011 und 2019).
  • Aber: Jeder Monat eines Rentenbeginns nach dem 65. Lebensjahr erhöht die Leistung um 0,5 % (im Tarif 2009) beziehungsweise 0,4 % (in den Tarifen 2011 und 2019).

Franz Obermeier beschließt, seinen Rentenbeginn bei seiner PlusPunktRente auf den Monatsersten nach seinem 66. Geburtstag zu legen. Damit erzielt einen Zuschlag von 6,0 % .

Fazit

Nach seinem Renteneintritt bleibt Franz Obermeiers Einkommen mindestens auf dem Niveau wie zuvor.

  • Er bezieht weiterhin ein Gehalt. Da bei der Rente keine Hinzuverdienstgrenzen mehr bestehen, gibt es für dessen Höhe kein Limit.
  • Er bekommt eine gesetzliche Vollrente abschlagsfrei als „Rente für besonders langjährig Versicherte“.
  • Damit erhält er auch seine volle Betriebsrente von der BVK Zusatzversorgung.
  • Ob die Leistung aus der PlusPunktRente mit Abschlag oder Zuschlag ausgezahlt wird, liegt an seiner Entscheidung.

Wie sein Netto-Einkommen aus diesen vier Quellen letztlich genau aussieht, hängt auch von seiner familiären und steuerlichen Situation ab.

Dieses Beispiel basiert in großen Teilen darauf, dass Franz Obermeier eine gesetzliche Rente als Vollrente erhält. Der Beginn der Altersrente aus der Zusatzversorgung ist laut dem Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommunal (ATV-K) derzeit immer der Beginn der gesetzlichen Rente als Vollrente. Aufgrund einer möglichen Änderung des Betriebsrentengesetzes (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) könnte zukünftig aus der Zusatzversorgung gegebenenfalls auch bei einer gesetzlichen Altersrente als Teilrente ein Leistungsanspruch bestehen.

Zu dem Thema Weiterarbeiten nach dem Ruhestandsbeginn sollte man sich fachkundig beraten lassen. Über das Online-Terminbuchungstool auf unserer Internetseite können Versicherte der BVK Zusatzversorgung einfach ein telefonisches Beratungsgespräch mit unserem Kundencenter vereinbaren.

Unser Tipp zum Weiterarbeiten und BVK Betriebsrente?

Wenn Sie sich in dieser Situation befinden und weiterarbeiten möchten, können Sie zusätzlich zur gesetzlichen Rente auch Ihre Betriebsrente aus der BVK Zusatzversorgung erhalten. Beachten Sie dabei folgende Schritte:

Antrag auf Betriebsrente nicht verpassen: Sobald Sie den Rentenbescheid Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in den Händen halten, können Sie Ihren Antrag auf Betriebsrente bei der BVK Zusatzversorgung stellen.

Ausschlussfrist beachten: Warten Sie damit nicht zu lange mit dem Antrag auf Betriebsrente! Denn es gibt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Das heißt: Für Ansprüche, die älter als zwei Jahre sind, kann keine Betriebsrente mehr geltend gemacht werden.

Abmeldung durch den Arbeitgeber: Wenn Ihre gesetzliche Altersrente als Vollrente beginnt, meldet Ihr Arbeitgeber Sie automatisch aus der Zusatzversorgung ab. Anders als bei der gesetzlichen Rente haben Sie hier nicht die Möglichkeit, durch eigene Beiträge weiter in die Zusatzversorgung einzuzahlen, um Ihre Anwartschaften zu erhöhen.

Beantragen Sie Ihre Betriebsrente aus der Zusatzversorgung rechtzeitig, um keine Fristen zu versäumen. Nutzen Sie dafür ganz einfach den Online-Rentenantrag in unserem Versichertenportal!
Mit diesen Schritten stellen Sie sicher, dass Sie finanziell optimal abgesichert sind und die Vorteile der Weiterbeschäftigung voll ausschöpfen können.

Kennst du schon die PlusPunktRente der BVK Zusatzversorgung?

Wenn du schon für deine Betriebsrente bei der BVK Zusatzversorgung (pflicht)versichert bist, solltest du auf alle Fälle auch eine zusätzliche freiwillige Absicherung mit unserer PlusPunktRente in Betracht ziehen. Dabei kannst du von staatlicher Förderung profitieren. Die PlusPunktRente gibt es mit zwei Fördervarianten:

PlusPunktRente als Entgeltumwandlung.
Die Förderung besteht darin, dass dein Beitrag aus dem Bruttoentgelt – ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben – deiner Altersvorsorge zufließt.

  • Zudem kannst du von vermögenswirksamen Leistungen profitieren, und das schon während deiner Ausbildung.
  • Und: Viele Arbeitgeber zahlen dir obendrauf noch einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung.

Die Entgeltumwandlung ist vor allem für Singles und Vollzeit-Verdiener interessant.
Mehr Infos: PlusPunktRente als Entgeltumwandlung

PlusPunktRente mit Riester-Förderung.
Die staatliche Förderung erfolgt mittels einer Grundzulage und Zulagen, die für die Erziehung von Kindern gewährt werden.

  • Die Grundzulage beträgt 175 € pro Jahr.
  • Die Kinderzulage beträgt 300 € für jedes kindergeldberechtigte Kind.
  • Bei Abschluss vor dem 25. Geburtstag gibt es zudem einen einmaligen Bonus von 200 €.

Die Riester-Förderung ist vor allem für Versicherte mit Kindern interessant.
Mehr Infos: PlusPunktRente mit Riester-Förderung

Sichere dir einen Beratungstermin zur PlusPunktRente über unser Online-Buchungstool

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